Statuts
Zwischen den Unterzeichnenden,
Jean BACK, Direktor des Centre national de l’audiovisuel, 1b, rue du centenaire,
L-3402 Dudelange, luxemburgische Nationalität;
Evamerie BANGE, Conservatrice im Archiv der Stadt Luxemburg, 21, rue Henri VII,
L-1725 Luxembourg, luxemburgische Nationalität;
Claude D. CONTER, Direktor des Luxemburger Literaturarchivs, 27, rue Mies,
L-7557 Mersch, luxemburgische Nationalität;
KAIZER, Hélène, Archivarin im Centre national de l’audiovisuel, 1b, rue du centenaire,
L-3402 Dudelange, französische Nationalität;
Daniel KARL, Conservateur im Luxemburger Diözesanarchiv, 12, am Vogelsang,
D-54298 Igel, deutsche Nationalität;
Josée KIRPS, Direktorin des Luxemburger Nationalarchivs, 8, rue Lemire,
L-1927 Luxembourg, luxemburgische Nationalität;
Christian LEKL, Conservateur im Luxemburger Diözesanarchiv, 5, op den Aessen,
L-7274 Walferdange, luxemburgische Nationalität,
Christine MAYR, Archivarin in der Luxemburger Abgeordnetenkammer,
26, Deutschherrenstrasse, D-54290 Trier, deutsche Nationalität;
Gilles REGENER, Conservateur im Luxemburger Nationalarchiv, 11a, rue de l’école,
L-8226 Mamer, luxemburgische Nationalität;
Nicole SAHL, Conservatrice im Luxemburger Literaturarchiv, 39, rue de Kopstal,
L-8291 Kopstal, luxemburgische Nationalität;
Bernhard SCHMITT, Conservateur im Luxemburger Diözesanarchiv, 6, Kirchstraße,
D-54314 Greimerath, deutsche Nationalität;
Corinne SCHROEDER, Conservatrice im Luxemburger Nationalarchiv, 6-8, rue de Mondorf, L-2159 Luxembourg, luxemburgische Nationalität;
Romain SCHROEDER, Conservateur im Luxemburger Nationalarchiv, 32, rue Principale,
L-9633 Baschleiden, luxemburgische Nationalität;
Valentin WAGNER, Direktor des Luxemburger Diözesanarchivs, 157, rue des Pommiers,
L-2343 Luxembourg, luxemburgische Nationalität;
Nadine ZEIEN, Conservatrice im Luxemburger Nationalarchiv, 77, rue des près,
L-2349 Luxembourg, luxemburgische Nationalität;
die als Gründer auftreten, und allen, die in der Folge Mitglieder werden, wurde ein gemeinnütziger Verein gemäß dem abgeänderten Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereinigungen und Stiftungen ohne Gewinnzweck gegründet. Es gelten folgende Statuten:
§ 1 Name, Sitz und Dauer
Artikel 1. Der Verein führt den Namen „Veräin vun de Lëtzebuerger Archivisten, asbl“ (abgekürzt: VLA). Weitere Bezeichnungen sind Association des archivistes luxembourgeois oder Verein Luxemburger Archivare.
Artikel 2. Der Verein hat seinen Sitz in den Archives de la Ville de Luxembourg, Hôtel de Ville, 42 Place Guillaume II, L-2090 Luxembourg.
Artikel 3. Der Verein ist auf unbestimmte Dauer gegründet und besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Artikel 4. Der Verein übt seine Tätigkeit unter Wahrung der politischen, ideologischen und konfessionellen Neutralität aus.
Artikel 5. Der VLA hat den Zweck die Interessen des Archivwesens im Großherzogtum Luxemburg und der dort tätigen Archivare zu fördern.
Artikel 6. Der VLA bekennt sich zu der vom Internationalen Archivrat (ICA) verabschiedeten „Weltweiten allgemeinen Erklärung über Archive (Universal Declaration on Archives)“ sowie dem „Kodex ethischer Grundsätze für Archivarinnen und Archivare (Code of Ethics)“.
Artikel 7. Der VLA unterstützt die Mitglieder in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und fördert Kontakte und Zusammenarbeit.
Zu diesem Zweck
- fördert der VLA die Ausbildung und Weiterbildung seiner Mitglieder;
- organisiert er Fachveranstaltungen zum Archivwesen;
- knüpft und unterhält er Beziehungen zu in- und ausländischen Organisationen mit verwandter Zielsetzung;
- bietet er den Mitgliedern fachliche Beratung in archivarischen Fragen.
Artikel 8. Der VLA fördert in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für die Bedeutung der archivarischen Tätigkeit zur Sicherung von Archivgut als unentbehrliche Rechts- und Verwaltungsgrundlage, als wertvolles Kulturgut sowie als wichtigste Quelle zur Geschichte des Landes.
Artikel 9. Der VLA ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Artikel 10. Der VLA besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern.
- Als Einzelmitglieder können aufgenommen werden:
- die Mitarbeiter öffentlicher und privater Archive;
- weitere vorwiegend archivarisch tätige Personen. - Als Kollektivmitglieder können aufgenommen werden:
- öffentliche oder private Archive in Luxemburg;
- Institutionen und Unternehmen, die archivarische Einrichtungen unterhalten;
- Organisationen mit verwandter Zielsetzung.
Artikel 11. Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Artikel 12. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Mitteilung des Austritts an den Vorstand;
- nach erfolgloser Mahnung des jährlichen Mitgliedbeitrags;
- durch Ausschlussentscheid der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3), wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen und die Statuten des VLA verstößt oder das Ansehen des VLA schwer schädigt.
Artikel 13. Mitglieder, die sich um den VLA oder das luxemburgische Archivwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Artikel 14. Die Mitgliedschaft unterliegt der jährlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Sie werden pro Kalenderjahr erhoben und bleiben für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft erlischt, vollumfänglich geschuldet. Der Höchstbetrag für die Mitgliedschaft ist auf fünfhundert (500) Euro festgesetzt.
Artikel 15. Austretende Mitglieder haben kein Recht auf Rückerstattung der von ihnen bezahlten Mitgliedsbeiträge.
§ 4 Förderer
Artikel 16. Förderer können juristische oder physische Personen sein, die den Verein durch einen Beitrag fördern, der den Höchstbetrag für die Mitgliedschaft übersteigt.
Artikel 17. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Förderern. Das Statut des Förderers berechtigt zur Ehrenmitgliedschaft im Verein.
§ 5 Vereinsorgane
Artikel 18. Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung;
- der Vorstand.
§ 6 Generalversammlung
Artikel 19. Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern gemäß 10 der vorliegenden Statuten.
Artikel 20. Die Mitglieder werden bei Bedarf vom Vorstand zur Generalversammlung einberufen, mindestens aber einmal jährlich zur ordentlichen Generalversammlung und dies im ersten Trimester. Das Einberufungsschreiben wird den Mitgliedern mindestens acht (8) Tage vor der Generalversammlung schriftlich zugestellt und beinhaltet neben den Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort auch die Tagesordnung der Generalversammlung.
Artikel 21. Anträge und Änderungsvorschläge zur Tagesordnung der Generalversammlung, welche von mindestens einem Zwanzigstel (1/20) der Mitglieder unterstützt werden, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
Artikel 22. Eine außerordentliche Generalversammlung muss binnen dreißig (30) Tagen einberufen werden, wenn entweder der Vorstand die Einberufung beschließt oder mindestens ein Fünftel (1/5) der Mitglieder die Einberufung mittels schriftlicher Begründung beantragt.
Artikel 23. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, Kollektivmitglieder werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Abwesende Einzel- oder Kollektivmitglieder können ein anwesendes Mitglied schriftlich mit der Abgabe ihrer Stimme für Wahlen sowie Beschlüsse betrauen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei (2) Mitglieder vertreten. Das Stimmrecht ist an die Zahlung des jährlichen Mitgliedbeitrags gebunden.
Artikel 24. Die Generalversammlung genehmigt den Jahresbericht des Vorstands, die Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.
Artikel 25. Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands sowie über die Wahl und die Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder.
Artikel 26. Sie genehmigt das Budget für das folgende Vereinsjahr.
Artikel 27. Beschlüsse über Statutenänderungen benötigen eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Nur in der Tagesordnung der Generalversammlung aufgeführte Statutenänderungen dürfen zur Wahl gestellt werden.
Artikel 28. Sie fasst mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Beschlüsse über alle Anträge, die vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgelegt werden.
Artikel 29. Sie entscheidet über die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Artikel 30. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden protokolliert und vom Präsidenten und Sekretär unterschrieben.
Artikel 31. Die Generalversammlung bestimmt zur Prüfung des Haushalts und der Rechnungen des VLA zwei Prüfer, die dem Verein, jedoch nicht dem Vorstand angehören. Die Entlastung des Schatzmeisters erteilt die Generalversammlung aufgrund des Berichts der Prüfer.
Artikel 32. Der Vorstand wird für jeweils drei (3) Jahre von der Generalversammlung gewählt. Nach Ablauf einer Amtsperiode ist eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder möglich.
Artikel 33. Nach seiner Wahl konstituiert der Vorstand sich selber. Er bestimmt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten, den Sekretär und den Schatzmeister. Alle Ämter werden unentgeltlich geführt.
Artikel 34. Der Vorstand legt der Generalversammlung mittels Jahresbericht und der Schatzmeister mittels Kassenbericht Rechenschaft über die Tätigkeit des VLA ab.
Artikel 35. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Artikel 36. Dem Präsidenten obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen, welche nach Bedarf aber mindestens dreimal jährlich stattfinden.
Artikel 37. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des VLA und vertritt den Verein nach außen. Er ist der Generalversammlung für seine Handlungen auskunftspflichtig und rechenschaftspflichtig.
Artikel 38. Der Vorstand kann jederzeit durch Kooptieren erweitert werden, solange das kooptierte Mitglied sich bei der nächsten Generalversammlung zur Wahl stellt.
§ 10 Vereinsvermögen
Artikel 39. Das Vermögen des Vereins besteht aus :
- den Jahresbeiträgen der Mitglieder;
- den öffentlichen Zuschüssen;
- den Zuwendungen der Förderer;
- den Kapitalzinsen;
- dem Erlös aus Verkäufen;
- dem Gewinn aus Veranstaltungen;
- etc.
§ 11 Auflösung
Artikel 40. Die Auflösung des VLA kann nur von der Generalversammlung in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der Mitglieder.
Artikel 41. Im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung unter Berücksichtigung des Vereinszwecks über das Vereinsvermögen. Alle Unterlagen und Dokumente werden dem Nationalarchiv übergeben.
§ 12 Varia
Artikel 41. Alle nicht in den vorliegenden Statuten vorgesehenen Fälle werden nach den Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereinigungen und Stiftungen ohne Gewinnzweck abgehandelt. Jegliche im Gegensatz zum besagten Gesetz stehende Bestimmung der vorliegenden Statuten ist null und nichtig. .Erstellt in Luxemburg am 9. Juni 2014
Jean BACK, Evamarie BANGE, Claude D. CONTER, Hélène KAIZER, Daniel KARL, Josée KIRPS, Christian LEKL, Christine MAYR, Gilles REGENER, Nicole SAHL, Bernhard SCHMITT, Corinne SCHROEDER, Romain SCHROEDER, Valentin WAGNER, Nadine ZEIEN